Behinderte sind ein Teil des Ganzen…

Wer körperlich geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. So bestimmt es das Sozialgesetz. Und zwar auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Dazu gehören auch die Hilfen, die Behinderten einen chronologischen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, sichern.
Rehabilitation heißt das Fachwort dafür.
Ein Wort, mit dem manche Menschen nichts anzufangen wissen. Gleichwohl steht für etwas, das für den Einzelnen von großer Bedeutung ist:
- die Aussicht, wieder oder erstmals ein menschenwürdiges Leben zu führen. Was für Behinderte getan wird, kann kein Almosen sein, keine milde Gabe, und soll auch nicht zur Beruhigung des schlechten Gewissens dienen.
Rehabilitation – was versteht man darunter?
Den Behinderten soll durch Rehabilitation die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden. Sie sollen ihr Leben nach ihren eigenen Neigungen und Fähigkeiten gestalten.
Eine umfassende Rehabilitation ist dann erreicht, wenn der Behinderte (wieder) voll in das Leben der Gemeinschaft eingegliedert ist. Diesen Zustand auf Dauer zu erhalten gehört selbstverständlich auch zur Rehabilitation. Sie ist umso erfolgreicher, je früher sie eingeleitet und durchgeführt wird. Sie setzt nicht erst dann ein, wenn eine Behinderung schon vorliegt.
Bei Krankheiten und Unfällen beginnt sie mit der Akutbehandlung, wenn möglich sogar schon dann, wenn eine Behinderung erst droht. Auch wenn man in medizinische, schulische, berufliche und soziale Rehabilitation unterteilt.
Rehabilitation muss als Ganzes, als ein einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden. Die einzelnen Maßnahmen der Rehabilitation sind keine streng zu trennenden, schematisch aufeinander folgenden Vorgänge. Rehabilitation führt dann zum besten Ergebnis, wenn die einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.
Rehabilitation – welche Hilfen gibt es und wer ist zuständig?
Die KRANKENVERSICHERUNG erbringt für ihre Versicherten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Träger der Krankenversicherungen sind die jeweiligen Krankenkassen. Die RENTEVERSICHERUNG ist für die medizinische und für die berufliche Rehabilitation ihrer Versicherten zuständig.
Die UNFALLVERSICHERUNG ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation verantwortlich.
Die Sozialhilfe, für die hauptsächlich die Sozialämter der Städte und Gemeinden zuständig sind, tritt bei allen Bereichen der Rehabilitation ein. Allerdings nur dann, wenn keiner der anderen Träger zuständig ist. So kompliziert wie sich das anhört, ist es in Wirklichkeit nicht. Denn alle Träger sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet.
Dem Behinderten sollen nämlich aus den oft schwer überschaubaren Zuständigkeitsabgrenzungen keine Nachteile erwachsen. In der Praxis bedeutet das zunächst einmal, dass bei ALLEN Trägern Auskunfts- und Beratungsstellen eingerichtet wurden. Sie müssen, soweit es ihnen möglich ist, JEDEN Nachfragenden beraten und ihm Auskünfte geben.
Übrigens gibt es diese Auskunfts- und Beratungsstellen auch bei den Versicherungs- und Bezirkshauptmannschaften, Bundessozialämtern und Gemeinden.
Ich hoffe, dass ich mit diesen Zeilen etwas zu ihrer Aufklärung beitragen konnte. Sollten Sie jedoch trotzdem noch Fragen haben, so wenden Sie sich vertrauensvoll an die oben angegebenen Stellen.
Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich,
Ihr Peter Maly