|
Wer körperlich geistig oder seelisch behindert
ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. So
bestimmt es das Sozialgesetz. Und zwar auf die Hilfe, die notwendig ist,
um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Dazu gehören
auch die Hilfen, die Behinderten einen chronologischen ihren Neigungen
und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere
im Arbeitsleben, sichern.
REHABILITATION heißt das Fachwort dafür.
Ein
Wort, mit dem manche Menschen nichts anzufangen wissen. Gleichwohl steht
es für etwas, das für den Einzelnen von großer Bedeutung ist:
die
Aussicht, wieder oder erstmals ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Was für Behinderte getan wird, kann kein Almosen sein,
keine milde Gabe, und soll auch nicht zur Beruhigung des schlechten
Gewissens dienen.
Es IST die Hilfe der Gemeinschaft für diejenigen, die
sich nicht selbst helfen können. EINE HILFE ZUR SELBSTHILFE. Diese Hilfe
muss so gut und so umfassend wie möglich sein. Und sie muss dem
individuellen Hilfebedarf des einzelnen Behinderten Rechnung tragen.
Mit
diesen Zeilen will ich die Behinderten auf ihre Rechte aufmerksam machen
und ihnen Mut machen, sie in Anspruch zu nehmen. Denn gesetzliche
Vorschriften verändern nicht von alleine die Wirklichkeit. Rechte
bleiben nur Papier, wenn sie nicht genutzt werden.

Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher
Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt und diese Einschränkungen
soziale Beeinträchtigungen zur Folge haben. Mit anderen Worten:
Jeder
gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische
Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu solchen Einschränkungen und
durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gelten als
Behinderungen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf
Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein
auf die Tatsache der Behinderung an. Ob eine Behinderung vorliegt, muss
ein Arzt individuell und unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles beurteilen.
Den Behinderten soll durch Rehabilitation die volle
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden. Sie sollen ihr
Leben nach ihren eigenen Neigungen und Fähigkeiten gestalten.
Eine
umfassende Rehabilitation ist dann erreicht, wenn der Behinderte
(wieder) voll in das Leben der Gemeinschaft eingegliedert ist. Diesen
Zustand auf Dauer zu erhalten gehört selbstverständlich auch zur
Rehabilitation. Sie ist umso erfolgreicher, je früher sie eingeleitet
und durchgeführt wird. Sie setzt nicht erst dann ein, wenn eine
Behinderung schon vorliegt.
Bei Krankheiten und Unfällen beginnt sie mit
der Akutbehandlung, wenn möglich sogar schon dann, wenn eine Behinderung
erst droht. Auch wenn man in medizinische, schulische, berufliche und
soziale Rehabilitation unterteilt.
Rehabilitation muss als Ganzes, als
ein einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden. Die einzelnen
Maßnahmen der Rehabilitation sind keine streng zu trennenden,
schematisch aufeinander folgenden Vorgänge. Rehabilitation führt dann
zum besten Ergebnis, wenn die einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos
ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.

Die KRANKENVERSICHERUNG erbringt für ihre Versicherten
medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Träger der
Krankenversicherungen sind die jeweiligen Krankenkassen. Die
RENTEVERSICHERUNG ist für die medizinische und für die berufliche
Rehabilitation ihrer Versicherten zuständig.
Die UNFALLVERSICHERUNG ist
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für medizinische, berufliche
und soziale Rehabilitation verantwortlich.
Die Sozialhilfe, für die hauptsächlich die Sozialämter der
Städte und Gemeinden zuständig sind, tritt bei allen Bereichen der
Rehabilitation ein. Allerdings nur dann, wenn keiner der anderen Träger
zuständig ist. So kompliziert wie sich das anhört, ist es in
Wirklichkeit nicht. Denn alle Träger sind zur engen Zusammenarbeit
verpflichtet.
Dem Behinderten sollen nämlich aus den oft schwer
überschaubaren Zuständigkeitsabgrenzungen keine Nachteile erwachsen. In
der Praxis bedeutet das zunächst einmal, dass bei ALLEN Trägern
Auskunfts- und Beratungsstellen eingerichtet wurden. Sie müssen, soweit
es ihnen möglich ist, JEDEN Nachfragenden beraten und ihm Auskünfte
geben.
Übrigens gibt es diese Auskunfts- und Beratungsstellen auch bei
den Versicherungs- und Bezirkshauptmannschaften, Bundessozialämtern und
Gemeinden.
Ich hoffe, dass ich mit diesen Zeilen etwas zu ihrer Aufklärung
beitragen konnte. Sollten Sie jedoch trotzdem noch Fragen haben, so
wenden Sie sich vertrauensvoll an die oben angegebenen Stellen.
Mit vielen freundlichen Grüßen verbleibe ich
Ihr
Peter Maly
 |