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Verein der Kehlkopflosen und Halsatmer Österreichs

 

 

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Letzte Änderung
 31.12.2008
(HDB)

Behinderte sind ein Teil des Ganzen...
 

Wer körperlich geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Hilfe. So bestimmt es das Sozialgesetz. Und zwar auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Dazu gehören auch die Hilfen, die Behinderten einen chronologischen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, sichern.
                         REHABILITATION
heißt das Fachwort dafür.
Ein Wort, mit dem manche Menschen nichts anzufangen wissen. Gleichwohl steht es für etwas, das für den Einzelnen von großer Bedeutung ist:
die Aussicht, wieder oder erstmals ein menschenwürdiges Leben zu führen
.

Was für Behinderte getan wird, kann kein Almosen sein, keine milde Gabe, und soll auch nicht zur Beruhigung des schlechten Gewissens dienen.
Es IST die Hilfe der Gemeinschaft für diejenigen, die sich nicht selbst helfen können. EINE HILFE ZUR SELBSTHILFE. Diese Hilfe muss so gut und so umfassend wie möglich sein. Und sie muss dem individuellen Hilfebedarf des einzelnen Behinderten Rechnung tragen.
Mit diesen Zeilen will ich die Behinderten auf ihre Rechte aufmerksam machen und ihnen Mut machen, sie in Anspruch zu nehmen. Denn gesetzliche Vorschriften verändern nicht von alleine die Wirklichkeit. Rechte bleiben nur Papier, wenn sie nicht genutzt werden.

  • Behinderung: Was ist das?

Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt und diese Einschränkungen soziale Beeinträchtigungen zur Folge haben. Mit anderen Worten:
Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu solchen Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gelten als Behinderungen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an. Ob eine Behinderung vorliegt, muss ein Arzt individuell und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen.

  • Rehabilitation: Was versteht man darunter?

Den Behinderten soll durch Rehabilitation die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eröffnet werden. Sie sollen ihr Leben nach ihren eigenen Neigungen und Fähigkeiten gestalten.
Eine umfassende Rehabilitation ist dann erreicht, wenn der Behinderte (wieder) voll in das Leben der Gemeinschaft eingegliedert ist. Diesen Zustand auf Dauer zu erhalten gehört selbstverständlich auch zur Rehabilitation. Sie ist umso erfolgreicher, je früher sie eingeleitet und durchgeführt wird. Sie setzt nicht erst dann ein, wenn eine Behinderung schon vorliegt.
B
ei Krankheiten und Unfällen beginnt sie mit der Akutbehandlung, wenn möglich sogar schon dann, wenn eine Behinderung erst droht. Auch wenn man in medizinische, schulische, berufliche und soziale Rehabilitation unterteilt.
Rehabilitation muss als Ganzes, als ein einheitlicher Prozess gesehen und durchgeführt werden. Die einzelnen Maßnahmen der Rehabilitation sind keine streng zu trennenden, schematisch aufeinander folgenden Vorgänge. Rehabilitation führt dann zum besten Ergebnis, wenn die einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinander greifen und sich gegenseitig ergänzen.

  • Rehabilitation: Welche Hilfen gibt es und wer ist zuständig?

Die KRANKENVERSICHERUNG erbringt für ihre Versicherten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Träger der Krankenversicherungen sind die jeweiligen Krankenkassen. Die RENTEVERSICHERUNG ist für die medizinische und für die berufliche Rehabilitation ihrer Versicherten zuständig.
Die UNFALLVERSICHERUNG ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation verantwortlich.

Die Sozialhilfe, für die hauptsächlich die Sozialämter der Städte und Gemeinden zuständig sind, tritt bei allen Bereichen der Rehabilitation ein. Allerdings nur dann, wenn keiner der anderen Träger zuständig ist. So kompliziert wie sich das anhört, ist es in Wirklichkeit nicht. Denn alle Träger sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet.
Dem Behinderten sollen nämlich aus den oft schwer überschaubaren Zuständigkeitsabgrenzungen keine Nachteile erwachsen. In der Praxis bedeutet das zunächst einmal, dass bei ALLEN Trägern Auskunfts- und Beratungsstellen eingerichtet wurden. Sie müssen, soweit es ihnen möglich ist, JEDEN Nachfragenden beraten und ihm Auskünfte geben.
Übrigens gibt es diese Auskunfts- und Beratungsstellen auch bei den Versicherungs- und Bezirkshauptmannschaften, Bundessozialämtern und Gemeinden.

Ich hoffe, dass ich mit diesen Zeilen etwas zu ihrer Aufklärung beitragen konnte. Sollten Sie jedoch trotzdem noch Fragen haben, so wenden Sie sich vertrauensvoll an die oben angegebenen Stellen.

Mit vielen freundlichen Grüßen verbleibe ich

Ihr

Peter Maly

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